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Deutschland

Aufenthaltsverordnung

Artikel 1 der Verordnung vom 25.11.2004 (BGBl. I S. 2945), in Kraft getreten am 01.01.2005

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2026 (BGBl. I S. 222) m.W.v. 29.07.2026

Kapitel 1

§ 1Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Abschnitt 1

§ 2Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters

§ 3Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz

§ 4Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer

§ 5Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer

§ 6Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland

§ 7Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

§ 8Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer

§ 9Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer

§ 10Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer

§ 11Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland

§ 11aAusstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

§ 12Grenzgängerkarte

§ 13Notreiseausweis

§ 13aEU-Rückkehrausweis

§ 14Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen

Abschnitt 2
Unterabschnitt 1

§ 15Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte

§ 16Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen

§ 17Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts

§ 17aBefreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte

Unterabschnitt 2

§ 18Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose

§ 19Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe

§ 20Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt

§ 21

§ 22Befreiung für Schüler auf Sammellisten

Unterabschnitt 3

§ 23Befreiung für ziviles Flugpersonal

§ 24Befreiung für Seeleute

§ 25Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt

§ 26Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum

Unterabschnitt 4

§ 27Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten

§ 28Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer

§ 29Befreiung in Rettungsfällen

§ 30Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung

§ 30aBefreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883

Abschnitt 3

§ 31Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung

§ 31aBeschleunigtes Fachkräfteverfahren

§ 32Zustimmung der obersten Landesbehörde

§ 33Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern

§ 34Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten

§ 35Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika

§ 36Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte

§ 37Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen

§ 38Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde

Abschnitt 3a

§ 38aVoraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen

§ 38bAufhebung der Anerkennung

§ 38cMitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden

§ 38dBeirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung

§ 38eVeröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

§ 38fInhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages

Abschnitt 4

§ 39Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

§ 40Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts

§ 41Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

Abschnitt 5

§ 42Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes

§ 43Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung

Kapitel 3
Gebühren (§§ 44 - 54)

§ 44Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

§ 44aGebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU

§ 45Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte

§ 45aGebühren für Expressverfahren

§ 45bGebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen

§ 45cGebühr bei Neuausstellung

§ 46Gebühren für das Visum

§ 47Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen

§ 48Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen

§ 49Bearbeitungsgebühren

§ 50Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger

§ 51Widerspruchsgebühr

§ 52Befreiungen und Ermäßigungen

§ 52aBefreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung

§ 53Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen

§ 54Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Kapitel 4

§ 55Ausweisersatz

§ 56Ausweisrechtliche Pflichten

§ 57Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente

§ 57aPflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes

Kapitel 5
Abschnitt 1

§ 58Vordruckmuster

§ 59Muster der Aufenthaltstitel

§ 59aHinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU

§ 59bHinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU

§ 60Lichtbild

§ 60aAusgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts

§ 61Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik

Abschnitt 2
Unterabschnitt 1

§ 61aDatenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip

§ 61bForm und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung

§ 61cÜbermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller

§ 61dNachweis der Erfüllung der Anforderungen

§ 61eQualitätsstatistik

§ 61fAutomatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich

§ 61gVerwendung im nichtöffentlichen Bereich

§ 61hAnwendung der Personalausweisverordnung

Unterabschnitt 2

§ 62Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden

§ 63Ausländerdatei A

§ 64Datensatz der Ausländerdatei A

§ 65Erweiterter Datensatz

§ 66Dateisystem über Passersatzpapiere

§ 67Ausländerdatei B

§ 68Löschung

§ 69Visadateien der Auslandsvertretungen

§ 70(weggefallen)

Unterabschnitt 3

§ 71Übermittlungspflicht

§ 72Mitteilungen der Meldebehörden

§ 72aMitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden

§ 73Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes

§ 74Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen

§ 75(weggefallen)

§ 76Mitteilungen der Gewerbebehörden

§ 76aForm und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen

Unterabschnitt 4

§ 76bTechnische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

§ 76cNationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik

Kapitel 6

§ 77Ordnungswidrigkeiten

§ 78Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Kapitel 7

§ 79Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte

§ 80Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster

§ 80aÜbergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 81Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren

§ 82Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien

§ 82aÜbergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

§ 82bÜbergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2

§ 83Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen

§ 84Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen

Anlagen

Eingangsformel

Es verordnen

- auf Grund des § 69 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) sowie in Verbindung mit Artikel 34 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), Artikel 58 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und Artikel 13 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), die Bundesregierung und
- auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) sowie in Verbindung mit Artikel 80 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 595 [richtig: BGBl. I S. 594; d.Red.]), Artikel 7 § 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130), auf Grund des § 40 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) in Verbindung mit Artikel 7 des Vierunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - § 129b StGB vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), jeweils in Verbindung mit Artikel 21 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) und mit Artikel 123 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sowie auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), der durch Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 34 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), auf Grund des § 88 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 49 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, das Bundesministerium des Innern: [..]
Was ist das?

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