Aufenthaltsverordnung
Artikel 1 der Verordnung vom 25.11.2004 (BGBl. I S. 2945), in Kraft getreten am 01.01.2005zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2026 (BGBl. I S. 222) m.W.v. 29.07.2026
Kapitel 1
§ 1Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Abschnitt 1Passpflicht für Ausländer (§§ 2 - 14)
§ 2Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
§ 3Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
§ 4Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
§ 5Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer
§ 6Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
§ 7Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
§ 8Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
§ 9Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
§ 10Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer
§ 11Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
§ 11aAusstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
§ 12Grenzgängerkarte
§ 13Notreiseausweis
§ 13aEU-Rückkehrausweis
§ 14Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
Abschnitt 2
Unterabschnitt 1Allgemeine Regelungen (§§ 15 - 17a)
§ 15Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
§ 16Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
§ 17Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts
§ 17aBefreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte
Unterabschnitt 2
§ 18Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
§ 19Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe
§ 20Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt
§ 21
§ 22Befreiung für Schüler auf Sammellisten
Unterabschnitt 3
§ 23Befreiung für ziviles Flugpersonal
§ 24Befreiung für Seeleute
§ 25Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt
§ 26Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum
Unterabschnitt 4Sonstige Befreiungen (§§ 27 - 30a)
§ 27Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten
§ 28Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer
§ 29Befreiung in Rettungsfällen
§ 30Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung
§ 30aBefreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883
Abschnitt 3Visumverfahren (§§ 30a - 38)
§ 31Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
§ 31aBeschleunigtes Fachkräfteverfahren
§ 32Zustimmung der obersten Landesbehörde
§ 33Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
§ 34Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
§ 35Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
§ 36Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
§ 37Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
§ 38Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
Abschnitt 3a
§ 38aVoraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen
§ 38bAufhebung der Anerkennung
§ 38cMitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden
§ 38dBeirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung
§ 38eVeröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 38fInhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages
Abschnitt 4
§ 39Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
§ 40Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts
§ 41Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
Abschnitt 5
Kapitel 3
§ 44Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
§ 44aGebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU
§ 45Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte
§ 45aGebühren für Expressverfahren
§ 45bGebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
§ 45cGebühr bei Neuausstellung
§ 46Gebühren für das Visum
§ 47Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
§ 48Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
§ 49Bearbeitungsgebühren
§ 50Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
§ 51Widerspruchsgebühr
§ 52Befreiungen und Ermäßigungen
§ 52aBefreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung
§ 53Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
§ 54Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Kapitel 4Ordnungsrechtliche Vorschriften (§§ 55 - 57a)
§ 55Ausweisersatz
§ 56Ausweisrechtliche Pflichten
§ 57Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
§ 57aPflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Kapitel 5Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76)
Abschnitt 1
§ 58Vordruckmuster
§ 59Muster der Aufenthaltstitel
§ 59aHinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU
§ 59bHinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU
§ 60Lichtbild
§ 60aAusgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts
§ 61Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik
Abschnitt 2
Unterabschnitt 1
§ 61aDatenerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip
§ 61bForm und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung
§ 61cÜbermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller
§ 61dNachweis der Erfüllung der Anforderungen
§ 61eQualitätsstatistik
§ 61fAutomatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
§ 61gVerwendung im nichtöffentlichen Bereich
§ 61hAnwendung der Personalausweisverordnung
Unterabschnitt 2
§ 62Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden
§ 63Ausländerdatei A
§ 64Datensatz der Ausländerdatei A
§ 65Erweiterter Datensatz
§ 66Dateisystem über Passersatzpapiere
§ 67Ausländerdatei B
§ 68Löschung
§ 69Visadateien der Auslandsvertretungen
§ 70(weggefallen)
Unterabschnitt 3
§ 71Übermittlungspflicht
§ 72Mitteilungen der Meldebehörden
§ 72aMitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden
§ 73Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes
§ 74Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen
§ 75(weggefallen)
§ 76Mitteilungen der Gewerbebehörden
§ 76aForm und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
Unterabschnitt 4
Kapitel 6Ordnungswidrigkeiten (§§ 77 - 78)
Kapitel 7
§ 79Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte
§ 80Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster
§ 80aÜbergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
§ 81Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren
§ 82Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien
§ 82aÜbergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
§ 82bÜbergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
§ 83Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen
§ 84Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen
Anlagen
Eingangsformel
Es verordnen
| - | auf Grund des § 69 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) sowie in Verbindung mit Artikel 34 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), Artikel 58 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und Artikel 13 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), die Bundesregierung und | |
| - | auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) sowie in Verbindung mit Artikel 80 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 595 [richtig: BGBl. I S. 594; d.Red.]), Artikel 7 § 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130), auf Grund des § 40 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) in Verbindung mit Artikel 7 des Vierunddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - § 129b StGB vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), jeweils in Verbindung mit Artikel 21 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) und mit Artikel 123 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) sowie auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), der durch Artikel 2 Nr. 15 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit Artikel 34 des Sechsten Euro-Einführungsgesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), auf Grund des § 88 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes, der durch Artikel 3 Nr. 49 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) eingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, das Bundesministerium des Innern: [..] |